Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 28.08.2009 wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, dass die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, dass der Beklagte die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung der Erbenstellung seiner Brüder, der 3 Kläger, nach ihrer Mutter Margot I., geb. am 23.04.1912, verstorben am 12.12.2005, angreift, was von der Wirksamkeit der ab 13.08.1995 von der Erblasserin erstellten privatschriftlichen Testamente abhängt.
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