OLG München - Urteil vom 20.06.1989
25 U 3632/88
Normen:
BGB § 2087 Abs. 2, §§ 2147, 2174, 2253 ;
Fundstellen:
MDR 1990, 54
NJW-RR 1989, 1410
Vorinstanzen:
LG München II,

OLG München - Urteil vom 20.06.1989 (25 U 3632/88) - DRsp Nr. 1998/15430

OLG München, Urteil vom 20.06.1989 - Aktenzeichen 25 U 3632/88

DRsp Nr. 1998/15430

Zur Fortgeltung eines Vermächtnisses, wenn der vermachte Gegenstand zu Lebzeiten verschenkt wird.

Normenkette:

BGB § 2087 Abs. 2, §§ 2147, 2174, 2253 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Auflassung und Herausgabe einer in ..... gelegenen Eigentumswohnung, welche zum Nachlaß der am 6.2.1985 verstorbenen ..... gehört. Er beruft sich hierzu auf ein in seinem Besitz befindliches, von der Erblasserin eigenhändig verfaßtes und unterschriebenes Schriftstück des Wortlauts:

Mein Wille: "Mein Wille ist, daß meine Eigentumswohnung in ...... übertragen wird. 24. Juni 1981 (Unterschrift)".

Die Beklagte, welche ..... allein beerbt hat, weist einen darauf gegründeten Vermächtnisanspruch des Klägers im Hinblick auf besondere Umstände des Falles zurück.