OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.10.2012
14 W 31/12
Normen:
§ 2107 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 660
FuR 2013, 59
NJW-RR 2013, 330
NotBZ 2012, 475
ZEV 2012, 6
ZEV 2013, 263
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VI 000199/01

OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.10.2012 (14 W 31/12) - DRsp Nr. 2012/20832

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 14 W 31/12

DRsp Nr. 2012/20832

1. Der testamentarischen Regelung, dass durch die Anordnung der Nacherbfolge sichergestellt werden soll, dass der Nachlass möglichst unabhängig von etwaigen Verbindlichkeiten, die auf den Vorerben zukommen könnten, erhalten bleibt, kann ein der Anwendung von § 2107 BGB entgegenstehender Erblasserwille zu entnehmen sein.2. Dem steht nicht entgegen, dass das Testament notariell errichtet und § 2107 BGB dort nicht ausdrücklich angesprochen ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten D gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Ansbach vom 15.11.2011 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 2107 BGB;

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Nacherbeneinsetzung der Beschwerdegegnerin, einer Tochter des Erblassers, gemäß § 2107 BGB in Wegfall geraten ist, weil der zum Vorerben eingesetzte Sohn des Erblassers seinerseits ein nicht leibliches Kind, den Beschwerdeführer, hinterlassen hat.

I.