OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.08.2017
8 W 71/16
Normen:
BGB § 2255;

Widerruf eines dem eingesetzten Erben in Urschrift übergebenen Testaments durch Vernichtung einer Kopie

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 8 W 71/16

DRsp Nr. 2018/8474

Widerruf eines dem eingesetzten Erben in Urschrift übergebenen Testaments durch Vernichtung einer Kopie

Hat der Erblasser die Kopie eines Testaments, dessen Urschrift er dem eingesetzten Erben übergeben hatte, durchgestrichen oder vernichtet, lässt dies allein nicht seine Aufhebungsabsicht vermuten. Liegen mehrere Testamentsurkunden vor, ist bei Vernichtung oder Veränderung einer Urkunde ein Widerruf nur dann anzunehmen, wenn nach den Einzelumständen und freier Beweiswürdigung kein Zweifel über einen Aufhebungswillen des Erblassers besteht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats IV Esslingen am Neckar - Nachlassgericht - vom 15.01.2016, Az. IV NG 49/2015, wird

zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 100.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2255;

Gründe

I.

Die am 11.04.2015 verstorbene Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann XXX ist am 08.01.2014 vorverstorben. Aus der Ehe sind die Beteiligten Ziff. 1 und 2 als Abkömmlinge hervorgegangen.

Die Erblasserin hat am 23.02.2014 ein privatschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut errichtet (Bl. 5 d.A.):

Testament