OLG Stuttgart - Beschluß vom 25.02.1986
8 W 553/85
Normen:
BGB §§ 2247, 2254, 2255, 2270, 2271, 2291, 2297;
Fundstellen:
OLGZ 1986, 261
NJW-RR 1986, 632

OLG Stuttgart - Beschluß vom 25.02.1986 (8 W 553/85) - DRsp Nr. 1999/10818

OLG Stuttgart, Beschluß vom 25.02.1986 - Aktenzeichen 8 W 553/85

DRsp Nr. 1999/10818

Leitsatz (amtlich, gekürzt): Haben sich Ehegatten in einem Ehe- und Erbvertrag gegenseitig zu Erben und in einem ergänzenden gemeinschaftlichen Testament Verwandte sowohl des einen wie des anderen Ehegatten zu Schlußerben eingesetzt, so ist im Zweifel Wechselbezüglichkeit auch dann anzunehmen, wenn dem Überlebenden gestattet ist, das Testament aufzuheben oder zu ändern. Der überlebende Ehegatte kann den ihm vorbehaltene Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nur durch Errichtung eines Testaments ausüben.

Normenkette:

BGB §§ 2247, 2254, 2255, 2270, 2271, 2291, 2297;
Fundstellen
OLGZ 1986, 261
NJW-RR 1986, 632