1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Einzelrichter - vom 22.10.2010 i.V.m. dem Ergänzungsbeschluss vom 17.11.2010 (Az:
zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Beschwerdewert: 7.606,55 €
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB (selbständiger, vom Pflichtteilsanspruch zu unterscheidender Anspruch [vgl. BGH NJW 1973,
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