»...Zwar ist es im Verfahren der freiw. Gerichtsbarkeit dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er sich zur Beschaffung des für seine Entscheidung erheblichen Tatsachenstoffs mit formlosen Ermittlungen (»Freibeweis«) begnügen oder ob er eine förmliche Beweisaufnahme (»Strengbeweis«) durchführen will. Pflichtgemäßes Ermessen erfordert eine förmliche Beweisaufnahme allerdings immer dann, wenn durch formlose Ermittlungen eine genügende Sachaufklärung nicht zu erreichen ist oder wenn das Recht der Beteiligten, an der Wahrheitsermittlung mitzuwirken, auf andere Weise nicht hinreichend gesichert ist (vgl. .. Keidel-Kuntze-Winkler,
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