OLG Dresden - Beschluss vom 08.10.2019
4 U 1052/19
Normen:
BGB § 630d; BGB § 630e ;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 149
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 817/15

Ordnungsgemäße Patientenaufklärung vor einer kosmetischen OperationPlausibilität des vom Patienten behaupteten Entscheidungskonflikts

OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 4 U 1052/19

DRsp Nr. 2020/779

Ordnungsgemäße Patientenaufklärung vor einer kosmetischen Operation Plausibilität des vom Patienten behaupteten Entscheidungskonflikts

1. Bei einer kosmetischen Operation ist die Aufklärung "schonungslos" auf das Für und Wider mit allen Konsequenzen und Alternativen, auch zur Wahl der Behandlungsmethode zu erstrecken. 2. Hierzu gehört auch die Aufklärung über das Risiko chronischer, nicht lediglich vorübergehender Schmerzen infolge der Operation. 3. Bei einer rein kosmetischen Operation ist in der Regel von der Plausibilität des vom Patienten behaupteten Entscheidungskonflikts auszugehen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2019 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 36.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 630d; BGB § 630e ;

Gründe:

I.