AG Trier, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 195/01
Passive Vererblichkeit einer den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich ausgestaltenden unselbständige Unterhaltsvereinbarung - Pflichtteilsergänzungsanspruch des früheren Ehegatten gegen den Erben des Unterhaltsberechtigten
OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 9 UF 745/01
DRsp Nr. 2002/17047
Passive Vererblichkeit einer den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich ausgestaltenden unselbständige Unterhaltsvereinbarung - Pflichtteilsergänzungsanspruch des früheren Ehegatten gegen den Erben des Unterhaltsberechtigten
1. Eine den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich ausgestaltende unselbständige Unterhaltsvereinbarung unterliegt der passiven Vererblichkeit nach § 1586bBGB2. Der frühere Ehegatte hat gegen den Erben des Unterhaltsberechtigten keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2329BGB, da der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte nicht pflichtteilsberechtigt ist und § 1586bBGB dem früheren Ehegatten nur einen Anspruch gegen den Erben und Erbeserben einräumt. Auch eine entsprechende Anwendung des § 2329BGB kommt nicht in Betracht.