Der Erbschaftsteuerbescheid vom 05. März 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2011 (St.- Nr. ............) wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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