FG Düsseldorf - Urteil vom 07.09.2011
4 K 803/11 Erb
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; § 5 Abs. 2; § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; § 12 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 1; BGB § 2303; § 2317 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1199

Pauschale Abgeltung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich und Pflichtteil in einem Vergleich ohne Unterscheidung nach Anspruchsgrund rechtfertigt nicht die Annahme eines anteiligen Verzichts.

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2011 - Aktenzeichen 4 K 803/11 Erb

DRsp Nr. 2012/4456

Pauschale Abgeltung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich und Pflichtteil in einem Vergleich ohne Unterscheidung nach Anspruchsgrund rechtfertigt nicht die Annahme eines anteiligen Verzichts.

Werden die Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf den Zugewinnausgleich und den Pflichtteil in einem Vergleich mit dem Erben ohne Unterscheidung nach dem Anspruchsgrund mit einer pauschalen, den Zugewinnausgleichsanspruch übersteigenden Zahlung abgegolten, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines anteiligen Verzichts auf den steuerfreien Zugewinnausgleichsanspruch mit der Folge einer entsprechenden Erhöhung des realisierten steuerpflichtigen Pflichtteilsanspruchs. Die vom Erblasser herrührenden Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten sind außererbrechtliche Verbindlichkeiten, über deren Höhe die beteiligten Vertragsparteien nicht in einem zur Beilegung eines Erbrechtsstreits getroffenen Vergleich mit erbschaftsteuerrechtlicher Wirkung disponieren können.

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 05. März 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2011 (St.- Nr. ............) wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.