I. Den in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten ... gehörte ein Grundstück an der X-Straße in Y. Mit dem Tode des Ehemanns im Jahr 1969 ging dessen Gesamtgutsanteil auf die Ehefrau als beschränkte Vorerbin über. Nacherben wurden zunächst der Sohn bzw. Stiefsohn der Eheleute und nach dessen Tod die beiden Enkelinnen, nämlich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihre Schwester. Die Ehefrau ist im Februar 2000 verstorben und von einem anderen Verwandten allein beerbt worden. Hinsichtlich der ihrem Gesamtgutsanteil entsprechenden Mitberechtigung am Grundstück waren die Enkelinnen zu Vermächtnisnehmern bestimmt.
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