BFH - Beschluss vom 21.01.2005
II B 6/04
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1092
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 300/02

Pauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG - Abzug von Bestattungskosten

BFH, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen II B 6/04

DRsp Nr. 2005/6575

Pauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG - Abzug von Bestattungskosten

Ein Pauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann nur abgezogen werden, wenn dem Erwerber dem Grunde nach Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entstanden sind, ihre Höhe aber nicht nachgewiesen ist.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Den in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten ... gehörte ein Grundstück an der X-Straße in Y. Mit dem Tode des Ehemanns im Jahr 1969 ging dessen Gesamtgutsanteil auf die Ehefrau als beschränkte Vorerbin über. Nacherben wurden zunächst der Sohn bzw. Stiefsohn der Eheleute und nach dessen Tod die beiden Enkelinnen, nämlich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihre Schwester. Die Ehefrau ist im Februar 2000 verstorben und von einem anderen Verwandten allein beerbt worden. Hinsichtlich der ihrem Gesamtgutsanteil entsprechenden Mitberechtigung am Grundstück waren die Enkelinnen zu Vermächtnisnehmern bestimmt.