BFH - Urteil vom 02.03.2005
II R 43/03
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 § 16 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1552
BFH/NV 2005, 1453
BFHE 209, 153
BStBl II 2005, 728
DB 2005, 1501
DStRE 2005, 834
NJW 2005, 3312
NJW-RR 2005, 1244
ZEV 2005, 405
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6569/00

Persönlicher Freibetrag bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe

BFH, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen II R 43/03

DRsp Nr. 2005/9623

Persönlicher Freibetrag bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe

»Bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen, dass sich der dem Steuerpflichtigen zur Zeit dieses Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden ist.«

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 § 16 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seinem inzwischen verstorbenen Vater, dessen Gesamtrechtsnachfolger als Erbe er ist, in den Jahren 1987, 1990 und 1995 freigebige Zuwendungen mit Steuerwerten von 560 332 DM, 3 046 217 DM und 843 729 DM (Vorschenkung I, II und III) sowie nach Ablauf von zehn Jahren seit der Vorschenkung I im Jahr 1997 eine weitere freigebige Zuwendung mit einem Steuerwert von 1 319 839 DM. Für diese Schenkung sagte der Vater zudem die Übernahme der Schenkungsteuer zu.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für die 1997 erfolgte Schenkung mit einem während des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangenen Änderungsbescheid Schenkungsteuer in Höhe von 278 065 DM (142 172,38 EUR) fest, und zwar aufgrund folgender Berechnung:

Nettoerwerb 1 319 839 DM

+ zu übernehmende Schenkungsteuer

Erwerb 1 319 839 DM

+ Vorschenkungen II und III 3 889 946 DM