I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seinem inzwischen verstorbenen Vater, dessen Gesamtrechtsnachfolger als Erbe er ist, in den Jahren 1987, 1990 und 1995 freigebige Zuwendungen mit Steuerwerten von 560 332 DM, 3 046 217 DM und 843 729 DM (Vorschenkung I, II und III) sowie nach Ablauf von zehn Jahren seit der Vorschenkung I im Jahr 1997 eine weitere freigebige Zuwendung mit einem Steuerwert von 1 319 839 DM. Für diese Schenkung sagte der Vater zudem die Übernahme der Schenkungsteuer zu.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für die 1997 erfolgte Schenkung mit einem während des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangenen Änderungsbescheid Schenkungsteuer in Höhe von 278 065 DM (142 172,38 EUR) fest, und zwar aufgrund folgender Berechnung:
Nettoerwerb 1 319 839 DM
+ zu übernehmende Schenkungsteuer
Erwerb 1 319 839 DM
+ Vorschenkungen II und III 3 889 946 DM
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|