FG München - Urteil vom 05.06.2003
11 K 715/01
Normen:
BGB § 2112 § 2113 § 2114 § 2115 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ; GmbHG § 47 § 50 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 806
EFG 2003, 1535

Personelle Verflechtung als Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, personelle Verflechtung; Einkommensteuer 1994

FG München, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 11 K 715/01

DRsp Nr. 2003/11755

Personelle Verflechtung als Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, personelle Verflechtung; Einkommensteuer 1994

1. Die Voraussetzungen für eine personelle Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH sind gegeben, wenn der Besitzunternehmer aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung in der Betriebs-GmbH seinen Willen hinsichtlich der laufenden Verwaltung insbesondere der vermieteten Wirtschaftsgüter (Geschäfte des täglichen Lebens) durchzusetzen kann. Es kommt nicht darauf an, inwieweit diese Person von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht. 2. Dem Vorliegen einer personellen Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH steht eine Regelung in der Satzung der Betriebs-GmbH, wonach die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, wenn in ihr mindestens zwei Drittel aller die Gesellschaft im Zeitpunkt der Versammlung umfassenden Stimmen anwesend waren oder vertreten sind, nicht entgegen. Denn im Falle der Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung durch den Minderheitsgesellschafter durch Boykott der Versammlung kann der Mehrheitsgesellschafter ohne Mitwirkung des Minderheitsgesellschafters Beschlüsse fassen.