Gesellschafter der durch Vertrag vom 6. März 1990 gegründeten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), waren die Eheleute M. und F.. M. war zu 40 v.H., F. zu 60 v.H. am Vermögen der Klägerin beteiligt. Das Stimmrecht entsprach der Vermögensbeteiligung; je 10 v.H. gewährten eine Stimme. Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Klägerin standen F. zu. Gegenstand der Klägerin war die Verwaltung des von M. und F. durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. März 1990 als Gesellschafter der Klägerin erworbenen, mit einer Halle bebauten Grundstücks.
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