Der Senat weist den Beklagten darauf hin, dass er beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 06.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.04.2013. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist nicht gerechnet werden kann.
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
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