Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin als Pflegekind der am x.x.2002 verstorbenen Frau E in Steuerklasse I einzuordnen ist.
Die Klägerin war seit x.x.1965 Dauerpflegekind der am x.x.2002 verstorbenen Erblasserin E und hat bei dieser bis zum 13.09.1999 gewohnt. Die verstorbene Frau E bestellte nach dem Testament vom x. x. 1999 an dem Hausgrundstück H ein Nießbrauchsvermächtnis zugunsten ihres zum Todeszeitpunkt 68-jährigen Lebensgefährten L. Nach dessen Tod sollte die Klägerin den Nießbrauch an dem Hausgrundstück bis zu ihrem Tod erhalten; die Klägerin war zum Todeszeitpunkt der Erblasserin 37 Jahre alt.
Als Erbe wurde der Sohn der Klägerin, S, geb. am x.x.1995, eingesetzt.
Das Finanzamt berechnete den Wert des Nießbrauchs nach § 12 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) i.V.m. §§ 13, 14 Bewertungsgesetz (BewG) und der Anlage 9 zu § 14 BewG.
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