Im Streitfall machte der Kläger Fahrtkosten zur Pflege des Erblassers als Nachlaßverbindlichkeit geltend. Diese sind anch § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar, wenn zwischen Erblasser und Erben eine Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis bestanden hat, das nicht unentgeltlich sein sollte. Der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. kann in diesem Fall nicht zusätzlich gewährt werden, weil diese Regelung eine unentgeltliche Pflege voraussetzt.
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