OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2014
15 W 163/13
Normen:
EGBGB Art. 47; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 314 III 13/12

Pflicht des Standesbeamten zur Beurkundung einer Namensangleichung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 15 W 163/13

DRsp Nr. 2014/7991

Pflicht des Standesbeamten zur Beurkundung einer Namensangleichung

Zur Verfplichtung des Standesamtes, eine Namensangleichung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zu der Frage, ob der Namensträger gegen seinen Willen an die unrichtige Eintragung seines Namens in Ausweispapieren gebunden ist.

Ein Standesbeamter kann die Beurkundung einer Namensangleichung nur ablehnen, wenn sie nach seiner Überzeugung zweifelsfrei unwirksam ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung seines Vor- und Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beiden Instanzen nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 47; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.