Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung seines Vor- und Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beiden Instanzen nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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