FG München - Gerichtsbescheid vom 23.08.2000
4 K 3723/97
Normen:
ErbStG § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; AO 1977 § 149 ; AO 1977 § 125 Abs. 1 ; BGB § 2223 ; BGB § 2041 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 301

Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung wegen angeordneter Testamentsvollstreckung für ein Vermächtnis; Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker; Rückerstattungsempfänger von Erbschaftsteuer bei bestehender Testamentsvollstreckung

FG München, Gerichtsbescheid vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 3723/97

DRsp Nr. 2001/2063

Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung wegen angeordneter Testamentsvollstreckung für ein Vermächtnis; Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker; Rückerstattungsempfänger von Erbschaftsteuer bei bestehender Testamentsvollstreckung

1. Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheides: Ist im Rahmen der Anordnung der Testamentsvollstreckung für ein Vermächtnis der Alleinerbe gleichzeitig der Testamentsvollstrecker, treffen ihn die gleichen Rechte und Pflichten --hier: Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach § 31 Abs. 5 ErbStG -- wie bei einer allgemeinen Testamentsvollsteckung, lediglich beschränkt auf den Vermächtnisgegenstand. 2. Während des Bestehens einer Testamentsvollstreckung ist Erstattungsberechtigter für die aus dem Nachlass entrichtete überzahlte Erbschaftsteuer allein der Testamentsvollstrecker.

Normenkette:

ErbStG § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; AO 1977 § 149 ; AO 1977 § 125 Abs. 1 ; BGB § 2223 ; BGB § 2041 ;

Entscheidungsgründe:

Strittig ist, ob Erbschaftsteuerbescheide wegen Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker eines Vermächtnisnehmers (VN) statt an den VN nichtig sind (§ 32 Abs. 1 S. 1 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -).

I.