Die Parteien streiten um den Erlös für ein Grundstück aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war W. P. als Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage der Eintragung war die Zuteilung aus dem Bodenfonds vermerkt. W. P. verstarb am 7. Januar 1966. Die Beklagte ist seine Erbeserbin. Sie war nicht in der Landwirtschaft tätig, sondern Leiterin eines Kinderhorts.
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