Die Berufung der Kläger gegen das am 29. August 2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 42 % dem Kläger zu 1) und zu 58 % der Klägerin zu 2) auferlegt.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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