OLG Celle - Urteil vom 16.11.2000
22 U 249/99
Normen:
BGB § 2113 § 2219 § 2287 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 38
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 177/97

Pflichten des Testamentsvollstreckers

OLG Celle, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 22 U 249/99

DRsp Nr. 2004/8036

Pflichten des Testamentsvollstreckers

1. Der Testamentsvollstrecker verletzt seine Pflichten nicht, wenn er Investitionen des befreiten Vorerben in nicht zur Erbmasse gehörende Grundstücke genehmigt. 2. Die Vereinbarung einer höheren als im Testament vorgesehenen Vergütung für den Testamentsvollstrecker ist rechtlich zulässig.

Normenkette:

BGB § 2113 § 2219 § 2287 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen als Nacherben von dem Beklagten Schadensersatz aus dessen Tätigkeit als Testamentsvollstrecker.

Der am 8. Oktober 1980 verstorbene ##### und dessen am 2. Februar 1995 nachverstorbene ##### setzten sich durch gemeinschaftliches Testament vom 21. September 1978 gegenseitig als befreite Vorerben ein. Zu gleichteiligen Nacherben bestimmte jeder von ihnen die gemeinsamen Enkel, nämlich die beiden Kläger und die vor Eintritt des Nacherbfalls bereits verstorbene #####. Außerdem ordneten sie Testamentsvollstreckung an, auch über die Nacherbschaft, und zwar bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres der jüngsten Enkelin, der Klägerin zu 1 (am 24. September