OLG Hamm - Urteil vom 10.02.2010
11 U 5/09
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1851
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 151/07

Pflichten eines Notars bei Beurkundung eines Testaments

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 11 U 5/09

DRsp Nr. 2010/8951

Pflichten eines Notars bei Beurkundung eines Testaments

Zur Frage, wann eine schädigende Handlung des Geschädigten nicht von der Amtspflichtverletzung herausgefordert worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. November 2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus seiner früheren notariellen Amtstätigkeit auf Schadensersatz in Anspruch, weil er bei der Beurkundung eines Testaments ihres verstorbenen Ehemannes die Bindungswirkung einer vorausgegangenen Verfügung von Todes wegen übersehen habe und dadurch die zu ihren Gunsten erfolgte Anordnung eines Nießbrauchsvermächtnisses unwirksam gewesen sei.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr U X, war in erster Ehe verheiratet mit Frau N2 X. Aus dieser früheren Ehe sind drei Kinder hervorgegangen.

Frau N2 X und Herr X hatten am 10.10.1982 ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt unterzeichnet: