OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.10.2005
I-7 W 70/05
Normen:
BGB § 2303 § 2306 Abs. 1 Satz 2 § 2325 § 2314 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 512
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 22.03.2005

Pflichtteilergänungsanspruch nach § 2325 BGB bei Ausschlagung der Erbschaft durch den Pflichtteilsberechtigten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen I-7 W 70/05

DRsp Nr. 2006/21298

Pflichtteilergänungsanspruch nach § 2325 BGB bei Ausschlagung der Erbschaft durch den Pflichtteilsberechtigten

1. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist eine letztwillige Verfügung des Erblassers, die einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB begründet, nicht erforderlich. 2. Daher kann der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils auch dann bestehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist und er die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Normenkette:

BGB § 2303 § 2306 Abs. 1 Satz 2 § 2325 § 2314 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, der die Erbschaft nach der am 10. Februar 2003 verstorbenen Erblasserin H K, seiner Mutter, ausgeschlagen hat, will den Beklagten, den Ehemann seiner ebenfalls verstorbenen Schwester (aufgrund der Ausschlagung Alleinerbin der Erblasserin) als Alleinerben der Schwester auf eine Pflichtteilsergänzung in Anspruch nehmen, weil die Erblasserin, die keinen nennenswerten Nachlass hinterlassen hat, der Schwester mit notariellem Vertrag vom 23. November 1998 eine Eigentumswohnung in W unentgeltlich überlassen hat.

Weil der Kläger den Wert der Eigentumswohnung nicht kennt, begehrt er vom Beklagten deren Wertermittlung durch Sachverständigengutachten zur Berechnung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.