OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.04.2010
19 U 126/08
Normen:
BGB § 2055; BGB § 2316 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 361/05

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Ausgleichspflichtigkeit einer Zuwendung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 19 U 126/08

DRsp Nr. 2010/8309

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Ausgleichspflichtigkeit einer Zuwendung

1. Ist einem durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossenen gesetzlichen Erben ein Unternehmen durch Übergabevertrag zu Lebzeiten des Erblassers übergeben worden mit der Bestimmung, dass die Zuwendung unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgen soll, so liegt hierin die Anordnung einer Ausgleichung. 2. Bei der Ausgleichung ist gem. § 2055 BGB für den Wert der Zuwendung grundsätzlich der Wert im Zuwendungszeitpunkt maßgeblich. Der Wert der Zuwendung ist jedoch auf den Tag des Erbfalls durch Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes zwischen Zuwendung und Erbfall umzurechnen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/7 O 361/05) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2055; BGB § 2316 Abs. 1;

Gründe: