OLG Dresden - Beschluss vom 15.09.2009
3 U 1341/09
Normen:
BGB § 2303; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1375
Rpfleger 2010, 142
ZEV 2010, 260
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 839/08

Pflichtteilsansprüche eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geborenen nichtehelichen Abkömmlings des Erblassers

OLG Dresden, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 3 U 1341/09

DRsp Nr. 2009/26058

Pflichtteilsansprüche eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geborenen nichtehelichen Abkömmlings des Erblassers

1. Dem zwischen dem 01.07.1949 und dem 03.10.1990 geborenen und anerkannten nichtehelichen Abkömmling eines Erblassers, der bis zur Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet gelebt hat und anschließend (hier vor dem 01.04.1998) verstorben ist, stehen gegen den testamentarischen Erben gemäß Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB (a.F.) Pflichtteilsansprüche zu, die denen eines ehelichen Abkömmlings nach den Vorschriften des BGB gleichen. 2. Unerheblich ist dabei, ob der Abkömmling bei Eintritt des Erbfalles gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt war, wie es § 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB-DDR zur Voraussetzung eines Pflichtteilsanspruchs des Abkömmlings - gleichviel, ob ehelich oder nichtehelich - erhob.

Tenor:

Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das beabsichtigte Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23.07.2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 2303; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 2 a.F.;

Gründe:

Den Klägerinnen, die das erstinstanzliche Urteil anfechten möchten, kann hierfür ungeachtet der Frage ihrer Bedürftigkeit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.