OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.02.2020
5 U 59/19
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1 S. 1; BGB § 2311;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 363
FamRB 2021, 200
ZEV 2020, 767
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 164/18

Pflichtteilsansprüche und PflichtteilsergänzungsansprücheFortwirkung eines gegenständlich beschränkten PflichtteilsverzichtsÜberschuldung eines Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 5 U 59/19

DRsp Nr. 2020/12249

Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche Fortwirkung eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts Überschuldung eines Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles

Zur Fortwirkung eines "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts", mit dem sich Abkömmlinge gegenüber der Erblasserin hinsichtlich des an ihre weitere Schwester übertragenen elterlichen Hausanwesens gegen Zahlung eines anteiligen Ausgleichsbetrages für abgefunden erklärt haben, wenn das Anwesen später von der Erblasserin zum angenommenen Wert entgeltlich zurückerworben wurde.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 164/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.731,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2303 Abs. 1 S. 1; BGB § 2311;

Gründe:

I.