OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.07.2014
I-7 U 177/11
Normen:
BGB § 2325;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 221/10

Pflichtteilsergänzung bei Veräußerung von Vermögenswerten des Erblassers zu niedrigen Kaufpreisen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2014 - Aktenzeichen I-7 U 177/11

DRsp Nr. 2015/3150

Pflichtteilsergänzung bei Veräußerung von Vermögenswerten des Erblassers zu niedrigen Kaufpreisen

Soweit zwischen den Parteien eines Kaufvertrags der Kaufpreis anhand eines zuvor eingeholten Wertgutachtens bestimmt wurde, kann ein auffallendes, grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht die Vermutung begründen, die Parteien des Kaufvertrags seien über eine (Teil-)Unentgeltlichkeit des Geschäftes einig gewesen. Derjenige, welcher sich auf die (Teil-)Unentgeltlichkeit des Geschäftes beruft, hat hier den vollen Beweis für den Schenkungswillen der Beteiligten zu erbringen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist - wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 2325;

Gründe

I.