Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.10.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist - wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
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