BGH - Urteil vom 14.03.2018
IV ZR 170/16
Normen:
BGB § 2325 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 633
FamRB 2018, 239
FamRB 2018, 275
FamRZ 2018, 775
FuR 2018, 327
MDR 2018, 745
NJW 2018, 1475
NZG 2018, 939
NotBZ 2019, 105
ZEV 2018, 274
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 440/13
OLG Dresden, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 360/16

Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

BGH, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen IV ZR 170/16

DRsp Nr. 2018/4018

Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juni 2016 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Höhe von jeweils 7.041,63 € nebst Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 2 in Höhe von 61,88 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 2325 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger nach dem Tod ihres Vaters. Der Erblasser war mit der Beklagten in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Kläger sind seine beiden Söhne aus erster Ehe.