BGH - Urteil vom 07.07.2005
III ZR 397/04
Normen:
VerbrKG (a.F.) § 15 Abs. 2 ; BGB § 655b Abs. 2 § 812 Abs. 1 ; HGB § 354 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1876
BGHReport 2005, 1297
BGHZ 163, 332
MDR 2005, 1397
NJ 2005, 502
NJW-RR 2005, 1572
VersR 2005, 1432
WM 2005, 1696
ZGS 2005, 366
ZIP 2005, 1516
ZMR 2005, 962
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 29.09.2004
LG Erfurt,

Provisionsanspruch des Kreditvermittlers bei Formnichtigkeit des vermittelten Vertrages

BGH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen III ZR 397/04

DRsp Nr. 2005/12184

Provisionsanspruch des Kreditvermittlers bei Formnichtigkeit des vermittelten Vertrages

»1. Ist ein Kreditvermittlungsvertrag gemäß § 15 Abs. 2 VerbrKG a.F. (§ 655 b Abs. 2 BGB n.F.) mangels Schriftform nichtig, so kommt für den Kreditvermittler ein Provisionsanspruch weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus § 354 HGB in Betracht.2. Wenn es an einem wirksamen Maklervertrag fehlt, vermag allein der Umstand, daß der Vertragsinteressent durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Maklers zum Vertragsschluß gelangt ist, einen Bereicherungsanspruch desselben gegen den Interessenten auf Zahlung einer Provision nicht zu begründen. Offen bleibt, ob § 812 BGB überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt; hierfür müßten zumindest auch alle diejenigen Voraussetzungen und Einschränkungen gelten, die - außer der Kaufmannseigenschaft des tätig gewordenen Maklers - für einen gesetzlichen Anspruch nach § 354 HGB anerkannt sind.