I.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, da sich seine Zulässigkeit nach §
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde erfolgt durch den Senat als Kollegialgericht, nachdem der originäre Einzelrichter die Sache - mit Beschluss vom 24. Juli 2002 - dem Kollegium zur Entscheidung übertragen hat (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO (n.F.)).
II.
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