OLG Naumburg - Beschluss vom 13.08.2002
8 WF 159/02
Normen:
BGB § 1943 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 325
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 852/01

Prozesskostenhilfe für Ausschlagung einer Erbschaft durch minderjähriges Kind

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 8 WF 159/02

DRsp Nr. 2003/1179

Prozesskostenhilfe für Ausschlagung einer Erbschaft durch minderjähriges Kind

»Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beginnt für ein minderjähriges Kind mit Kenntnis des Erbfalles durch den Erziehungsberechtigten (§ 1943 BGB). Prozesskostenhilfe für die beantragte Genehmigung der Erbausschlagung durch das Familiengerichtes ist zu verweigern, wenn im Zeitpunkt des Antrages die Ausschlagung nicht mehr genehmigungsfähig ist.«

Normenkette:

BGB § 1943 ;

Gründe:

I.

Der Rechtsbehelf ist zulässig, da sich seine Zulässigkeit nach § 14 FGG richtet und nach dieser Bestimmung die Vorschriften der - am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen - neuen Zivilprozessordnung Anwendung finden, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gewahrt sind. Nach der neuen Zivilprozessordnung26 Nr. 10 EGZPO) ist gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe die - sofortige - Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO (n.F.)), die von der Kindesmutter innerhalb der Monatsfrist (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (n.F.)) eingelegt worden ist.

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde erfolgt durch den Senat als Kollegialgericht, nachdem der originäre Einzelrichter die Sache - mit Beschluss vom 24. Juli 2002 - dem Kollegium zur Entscheidung übertragen hat (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO (n.F.)).

II.