FG Niedersachsen - Urteil vom 13.05.2003
13 K 508/98
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ; AO § 236 Abs. 2 Nr. 2a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1514

Prozesszinsen; Nachlass; Beigeladener; Verlustrücktrag - Anspruch auf Prozesszinsen bei steuerlicher Auswirkung des Obsiegens in einem ganz anderen Veranlagungsjahr

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 13 K 508/98

DRsp Nr. 2003/12444

Prozesszinsen; Nachlass; Beigeladener; Verlustrücktrag - Anspruch auf Prozesszinsen bei steuerlicher Auswirkung des Obsiegens in einem ganz anderen Veranlagungsjahr

1. Jeder Miterbe ist berechtigt, zum Nachlass gehörende Ansprüche unabhängig von den übrigen Miterben im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an alle Miterben zu verlangen. Das gilt auch für Prozesszinsen. 2. Ein Anspruch auf Prozesszinsen kann auch Beigeladenen zustehen. 3. Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht auch dann, wenn sich die steuerliche Auswirkung der Änderung einer Feststellung erst über einen Verlustrücktrag nach § 10d EStG ergibt.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ; AO § 236 Abs. 2 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Prozesszinsen.

Die Eltern des Klägers, die Eheleute Dr. R. und L. B. waren im Kalenderjahr 1984 an der R. GmbH & Co KG (im folgenden: R. KG) beteiligt.