FG München - Urteil vom 10.07.2003
15 K 4372/99
Normen:
AO (1977) § 179 ; AO (1977) § 179 § 180 Abs. 1 Nr. 2a § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 13a Abs. 3 Nr. 5 ; EStG § 13a Abs. 3 Nr. 5, Abs. 8 Nr. 4 § 4 Abs. 1 S 2 ; EStG § 13a Abs. 8 Nr. 4 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1601

Realteilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch Grundstücksentnahme; Gesondert und einheitliche Feststellung des Entnahmegewinns; Zurechnung des Entnahmegewinns

FG München, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 15 K 4372/99

DRsp Nr. 2003/12424

Realteilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch Grundstücksentnahme; Gesondert und einheitliche Feststellung des Entnahmegewinns; Zurechnung des Entnahmegewinns

Findet die Realteilung eines im Nachlass einer Erbengemeinschaft gehaltenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in der Form statt, das ein Miterbe das ihm zum Alleineigentum übertragene bisher zum Betriebsvermögen zählende Wirtschaftsgut in sein Privatvermögen entnimmt, entsteht der Entnahmegewinn noch im Rahmen der bis dahin bestehenden Mitunternehmerschaft und ist deshalb gesondert und einheitlich festzustellen. Haben die Miterben für diesen Fall keine von der für die laufenden Einkünfte im Rahmen der Mitunternehmerschaft abweichende Gewinnverteilungsabrede getroffen, ist der Entnahmegewinn den Miterben nach dem Verhältnis der bislang geltenden Verteilungsregelung zuzurechnen.

Normenkette:

AO (1977) § 179 ; AO (1977) § 179 § 180 Abs. 1 Nr. 2a § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 13a Abs. 3 Nr. 5 ; EStG § 13a Abs. 3 Nr. 5, Abs. 8 Nr. 4 § 4 Abs. 1 S 2 ; EStG § 13a Abs. 8 Nr. 4 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: