OLG Hamm - Urteil vom 18.04.2018
8 U 68/17
Normen:
BGB § 1922; BetrAVG § 1b; BetrAVG § 3; BetrAVG § 30f;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 421/16

Rechte des Fremdgeschäftsführers einer GmbH aufgrund einer VersorgungszusageBestehen eines Kapitalwahlrechts

OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 8 U 68/17

DRsp Nr. 2018/7734

Rechte des Fremdgeschäftsführers einer GmbH aufgrund einer Versorgungszusage Bestehen eines Kapitalwahlrechts

1. Sieht die Versorgungszusage eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH vor, dass der Geschäftsführer berechtigt ist, bei Eintritt des Versorgungsfalls (Vollendung des 65. Lebensjahres oder Dienstunfähigkeit) anstelle einer Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der Rentenverpflichtung zu erlangen, liegt darin ein den Inhalt der Versorgungszusage ausfüllendes Kapitalwahlrecht und nicht eine Abfindung nach § 3 BetrAVG.2. Sofern die Versorgungszusage unverfallbar geworden ist, besteht das Kapitalwahlrecht auch dann, wenn der Versorgungsfall nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen eintritt. Dem steht nicht entgegen, dass die Versorgungszusage für diesen Fall vorsieht, der Leistungsanspruch richte sich dann nach den Vorschriften des BetrAVG.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101.681,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachen Kosten, die die Streithelferin selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.