OLG München - Beschluss vom 17.06.2013
20 U 2127/13
Normen:
BGB § 2311; BGB § 1990; BGB § 2328; BGB § 2314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 3442/12

Rechte des Pflichtteilsberechtigten bei wertlosem Nachlass

OLG München, Beschluss vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 20 U 2127/13

DRsp Nr. 2015/4030

Rechte des Pflichtteilsberechtigten bei wertlosem Nachlass

Steht fest, dass es einen Aktivnachlass nicht gibt und hat der Erbe sowohl die Einrede nach § 1990 BGB als auch das Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB geltend gemacht, so besteht kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft und Wertermittlung, da Zahlungsansprüche nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können. Auch ein Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses besteht nicht, weil die Kosten hierfür nicht aus dem wertlosen Nachlass bestritten werden können.

Tenor

I.

Dem Beklagten und Antragsteller wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

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II.

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Normenkette:

BGB § 2311; BGB § 1990; BGB § 2328; BGB § 2314 Abs. 2;

Gründe

Dem Beklagten und Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Berufung hinreichend Aussicht auf Erfolg verspricht, § 114 S. 1 ZPO.

1.

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2.