Rechte des Vermächtnisnehmers bei Zuwendung von Sparguthaben, Bundesschatzbriefen und Festgeldguthaben
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 9 U 152/04
DRsp Nr. 2006/10383
Rechte des Vermächtnisnehmers bei Zuwendung von Sparguthaben, Bundesschatzbriefen und Festgeldguthaben
»Die vermächtnisweise Zuwendung eines Sparguthabens, von Bundesschatzbriefen oder Festgeldguthaben hat nicht notwendig zur Folge, dass der Vermächtnisnehmer auf das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Guthaben bzw. dessen wirtschaftliche Äquivalente beschränkt ist.«