BGH - Urteil vom 30.01.2019
2 StR 325/17
Normen:
StGB § 223; StGB § 228; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b);
Fundstellen:
BGHSt 64, 69
NStZ 2020, 29
NStZ-RR 2020, 4
StV 2020, 296
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 500 Js 21658/16

Rechtfertigung einer Körperverletzung durch erklärte oder mutmaßliche Einwilligung bei Verabreichung von Morphin zur Bekämpfung von Schmerzen bei einem Sterbenden

BGH, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 2 StR 325/17

DRsp Nr. 2019/17977

Rechtfertigung einer Körperverletzung durch erklärte oder mutmaßliche Einwilligung bei Verabreichung von Morphin zur Bekämpfung von Schmerzen bei einem Sterbenden

Die Verabreichung von Morphin zur Bekämpfung von Vernichtungsschmerzen bei einem Sterbenden durch eine Pflegekraft kann auch dann durch erklärte oder mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn sie nicht der ärztlichen Verordnung entspricht. Ein zugleich vorliegender Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG steht dem nicht zwingend entgegen (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166).

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. April 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 223; StGB § 228; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b);

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: