OLG Oldenburg - Urteil vom 29.05.2012
12 U 67/09
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 5; BGB § 2295;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 24.09.2009

Rechtliche Einordnung eines Erbvertrages mit Pflegeverpflichtung

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 12 U 67/09

DRsp Nr. 2013/7554

Rechtliche Einordnung eines Erbvertrages mit Pflegeverpflichtung

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.09.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.

Es wird festgestellt, dass der notarielle Erbvertrag des Notars Dr. B ..... vom 15. April 1981 (UR 218/1981) unwirksam ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 5; BGB § 2295;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Erbvertrages in Anspruch.