OLG Hamm - Beschluss vom 04.05.2010
I-15 Wx 319/09
Normen:
FamFG § 85; FamFG § 357;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 321
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 374/08

Rechtliches Interesse einer Publikums-KG an der Erteilung einer weiteren Ausfertigung eines Erbscheins nach dem Versterben eines Kommanditisten

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen I-15 Wx 319/09

DRsp Nr. 2010/14447

Rechtliches Interesse einer Publikums-KG an der Erteilung einer weiteren Ausfertigung eines Erbscheins nach dem Versterben eines Kommanditisten

Eine Publikumskommanditgesellschaft hat kein hinreichendes rechtliches Interesse an der Erteilung einer weiteren Ausfertigung eines anderweitig bereits erteilten Erbscheins, um die Erben eines verstorbenen Kommanditisten auf Erteilung einer Handelsregistervollmacht in Anspruch nehmen zu können.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 85; FamFG § 357;

Gründe

I.

Nach dem Tode des Erblassers wurden zwei Teilerbscheine erteilt, die insgesamt die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser wiedergeben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der gemeinschaftliche Teilerbschein vom 14.09.1992, der 8 Erben ausweist, deren Erbanteile sich zu insgesamt ½ addieren.