FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.09.2009
11 V 2604/09 A (BG)
Normen:
BewG § 138 Abs. 5; BewG § 154 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 158 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 69; AO § 179 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 388

Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer; Bedarfsbewertung; Schenkung; Geschäftsanteil; Klagebefugnis; Grundstückseigentümer

FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2009 - Aktenzeichen 11 V 2604/09 A (BG)

DRsp Nr. 2010/3071

Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer; Bedarfsbewertung; Schenkung; Geschäftsanteil; Klagebefugnis; Grundstückseigentümer

1. Wird anlässlich der Schenkung eines Geschäftsanteils für Zwecke der Schenkungsteuer der Grundbesitzwert eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks festgestellt, ist Gegenstand der Feststellung letztendlich allein der von dem Schenkungsempfänger als Adressat des Feststellungsbescheids erworbene Anteilswert, so dass der in diesem Bescheid als Grundstückseigentümerin ausgewiesenen Gesellschaft keine Antrags- und Klagebefugnis gegen die Feststellung zusteht. 2. Aus dem Umstand, dass der Feststellungsbescheid sich gemäß § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG a. F. i. V. m. § 179 Absatz 2 Satz 1 AO gegen den Steuerpflichtigen richtet, dem der Gegenstand der Feststellung "bei der Besteuerung zuzurechnen ist", folgt nicht, dass die Grundstückseigentümerin im Vorverfahren Beteiligte und damit notwendig hinzuzuziehen war. 3. Offen bleibt, ob sich die Verfahrensrechtslage insoweit durch § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG v. 13.12.2006 geändert hat.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 5; BewG § 154 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 158 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 69; AO § 179 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand: