OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2010
I-15 W 693/10
Normen:
BGB § 328 Abs. 2; BGB § 2290; GBO § 19;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, - Vorinstanzaktenzeichen BOT-6955-9

Rechtsfolgen der Aufhebung der Erbeinsetzung eines nicht vertragsbeteiligten Dritten durch Erbvertrag; Aufhebung eines bedingten Auflassungsanspruchs des Dritten

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen I-15 W 693/10

DRsp Nr. 2011/6609

Rechtsfolgen der Aufhebung der Erbeinsetzung eines nicht vertragsbeteiligten Dritten durch Erbvertrag; Aufhebung eines bedingten Auflassungsanspruchs des Dritten

Ist in einem Erbvertrag als Gegenleistung für geschuldete Pflegedienste die Erbeinsetzung eines nicht vertragsbeteiligten Dritten vereinbart, so sind die Vertragsparteien mit der Aufhebung des Erbvertrages (§ 2290 BGB) auch berechtigt, einen bedingten Auflassungsanspruch des Dritten aufzuheben, der lediglich der Sicherung seines erbrechtlichen Erwerbs dienen sollte.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 328 Abs. 2; BGB § 2290; GBO § 19;

Gründe

I.