OLG Hamm - Urteil vom 14.03.2017
10 U 62/16
Normen:
BGB §§ 387ff, 488, 1922, 2303, 2311;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1036
ZEV 2018, 110
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 248/14

Rechtsfolgen der Aufrechnung einer Erbin mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegenüber einem Pflichtteilsanspruch

OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 10 U 62/16

DRsp Nr. 2018/1360

Rechtsfolgen der Aufrechnung einer Erbin mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegenüber einem Pflichtteilsanspruch

Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 387ff, 488, 1922, 2303, 2311;

Gründe

I.

Die Parteien sind Geschwister. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger den Pflichtteil nach ihrer am 00.00.2011 verstorbenen Mutter, der Erblasserin G2, geltend.

Die Eltern der Parteien, G und G2, setzten sich in ihrem notariellen Testament vom 06.11.1969 gegenseitig als Alleinerben ein. Einen Schlusserben bestimmten sie nicht. Auf die Testamentsurkunde wird verwiesen ( Bl. 362 d.A.).