OLG Hamm - Beschluss vom 22.06.2017
15 W 111/17
Normen:
FamFG § 65 Abs. 4; BGB § 2361;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 229
FamRZ 2018, 297
FuR 2017, 693
ZEV 2017, 675
Vorinstanzen:
AG Höxter, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 371/15

Rechtsfolgen der Erteilung eines Erbscheins durch ein örtlich unzuständiges NachlassgerichtÜberprüfung der Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 15 W 111/17

DRsp Nr. 2017/14417

Rechtsfolgen der Erteilung eines Erbscheins durch ein örtlich unzuständiges Nachlassgericht Überprüfung der Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren

1) Ein von einem örtlich unzuständigen Nachlassgericht erteilter Erbschein ist nach § 2361 BGB einzuziehen.2) § 65 Abs. 4 FamFG steht deshalb der Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts im Beschwerdeverfahren gegen einen Feststellungsbeschluss nicht entgegen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Höxter vom 17.01.2017 wird aufgehoben.

Das Nachlassgericht Höxter ist zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 25.11.2015 örtlich unzuständig.

Das Erbscheinsverfahren wird an das örtlich zuständige Amtsgericht - Nachlassgericht - Holzminden verwiesen, dem auch die Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten übertragen wird.

Dem Beteiligten zu 3) wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Reinhard Staab in Essen bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 65 Abs. 4; BGB § 2361;

Gründe

I.