BGH - Urteil vom 15.09.2005
III ZR 458/04
Normen:
VermG § 16 Abs. 1, 2 § 7 Abs. 7 S. 1, 2 ; BGB § 2039 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1576
FamRZ 2005, 2059
NJ 2006, 44
NJW-RR 2006, 158
NZM 2006, 188
NotBZ 2005, 401
ZEV 2006, 27
ZfIR 2006, 115
Vorinstanzen:
KG, vom 05.11.2004
LG Berlin, vom 28.07.2003

Rechtsfolgen der Restitution des Erbteils an einem Grundstück

BGH, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen III ZR 458/04

DRsp Nr. 2005/17629

Rechtsfolgen der Restitution des Erbteils an einem Grundstück

»a) Wird der Erbteil an einem Grundstück restituiert, geht auf den Berechtigten auch die Befugnis über, gegen einen Dritten Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen des Grundstücks zugunsten der Erbengemeinschaft geltend zu machen. b) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG wirken nur im Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten und schränken den Rechtsübergang nach § 16 Abs. 1 VermG im Verhältnis zu Dritten nicht ein.«

Normenkette:

VermG § 16 Abs. 1, 2 § 7 Abs. 7 S. 1, 2 ; BGB § 2039 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rechnungslegung für die Verwaltung des im ehemaligen Ostteil Berlins belegenen Grundstücks M. Straße 6.

Dessen eingetragene Eigentümer waren die Schwestern Irma B. (Grundbuchabteilung I, lfd. Nr. 1a) und Ursula L. (Grundbuchabteilung I, lfd. Nr. 1b) in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrem 1954 verstorbenen Vater Gustav R.. Frau B. lebte seit mindestens 1945 im Westteil Berlins. Ihre Schwester verließ 1960 die DDR. Die Anteile an dem Grundstück wurden, wie 1966 auch im Grundbuch vermerkt wurde, unter vorläufige staatliche Verwaltung beziehungsweise staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Verwalter war der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-L., der Rechtsvorgänger der Beklagten.