OLG Rostock - Beschluss vom 14.09.2011
3 W 118/10
Normen:
BGB § 119 Abs. 2; BGB § 1944; BGB § 1954; BGB § 1956; BGB § 2361;
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 71 VI 477/09

Rechtsfolgen der Unrichtigkeit des Erbscheins; Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses

OLG Rostock, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 3 W 118/10

DRsp Nr. 2013/473

Rechtsfolgen der Unrichtigkeit des Erbscheins; Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund - Nachlassgericht - vom 17.05.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €

4. Der Antrag der Beteiligten zu 1., ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2; BGB § 1944; BGB § 1954; BGB § 1956; BGB § 2361;

Gründe:

I. Der Erblasser verstarb am 24.02.2009. Am 03.12.2009 beantragte die Beteiligte zu 2., die Ehefrau des Erblassers, die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge für die Beteiligten zu 1. bis 4. Am 11.01.2010 wurde der Erbschein antragsgemäß erteilt, welcher auch die Beteiligten zu 1. bis 4. als Erben auswies.

Am 08.02.2010 erfolgte die Erklärung der Erbausschlagung der Beteiligten zu 1. und die Anfechtung der Ausschlagungsfrist. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe von den Schulden des Erblassers nichts gewusst.