OLG Koblenz - Beschluss vom 02.09.2009
2 U 204/09
Normen:
BGB § 2169 Abs. 3;

Rechtsfolgen der Veräußerung eines Vermächtnisgegenstandes durch den Erblasser

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 2 U 204/09

DRsp Nr. 2009/26924

Rechtsfolgen der Veräußerung eines Vermächtnisgegenstandes durch den Erblasser

»§ 2169 Abs. 3 BGB enthält keine allgemeine Surrogationsregel. Auf die freiwillige Veräußerung des Vermächtnisgegenstandes durch den Erblasser ist § 2169 Abs. 3 BGB nicht analog anwendbar. Es kann jedoch dem Willen des Erblassers entsprochen haben, dass der Vermächtnisnehmer anstelle des zu Lebzeiten des Erblassers freiwillig veräußerten Gegenstandes einen Wertersatzanspruch erlangen soll. Hierfür gibt es zwar keine Beweisvermutung. Ob ein solcher Wille des Erblassers bestanden hat, ist im Rahmen einer ergänzenden Testamentsauslegung zu bestimmen.«

Normenkette:

BGB § 2169 Abs. 3;

Gründe:

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 23. September 2009. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung an.

I.