OLG Koblenz - Beschluss vom 29.09.2009
2 U 204/09
Normen:
BGB § 2169 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 366/07

Rechtsfolgen der Veräußerung eines Vermächtnisgegenstandes durch den Erblasser

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 2 U 204/09

DRsp Nr. 2009/26973

Rechtsfolgen der Veräußerung eines Vermächtnisgegenstandes durch den Erblasser

»§ 2169 Abs. 3 BGB enthält keine allgemeine Surrogationsregel. Auf die freiwillige Veräußerung des Vermächtnisgegenstandes durch den Erblasser ist § 2169 Abs. 3 BGB nicht analog anwendbar. Es kann jedoch dem Willen des Erblassers entsprochen haben, dass der Vermächtnisnehmer anstelle des zu Lebzeiten des Erblassers freiwillig veräußerten Gegenstandes einen Wertersatzanspruch erlangen soll. Hierfür gibt es zwar keine Beweisvermutung. Ob ein solcher Wille des Erblassers bestanden hat, ist im Rahmen einer ergänzenden Testamentsauslegung zu bestimmen.«

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 14. Januar 2009 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2169 Abs. 3;

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.