OLG Hamm - Urteil vom 05.07.2017
3 U 172/16
Normen:
TPG § 8;
Fundstellen:
NStZ 2018, 643
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 262/13

Rechtsfolgen der Verletzung der Aufklärungspflicht bei einer Organlebendspende

OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 3 U 172/16

DRsp Nr. 2017/11391

Rechtsfolgen der Verletzung der Aufklärungspflicht bei einer Organlebendspende

Zur Vereinbarkeit der Nierenlebendspende mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) TPG. Ein Verstoß gegen die formellen Aufklärungsanforderungen aus § 8 Abs. 2 Sätze 3-5 TPG führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Spenders in die Organlebendspende (Festhaltung OLG Hamm, Urt. v. 07.09.2016 - 3 U 6/16). Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist auch im Bereich der Organlebendspende beachtlich (Festhaltung OLG Hamm, Urt. v. 07.09.2016 - 3 U 6/16).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.09.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TPG § 8;

Gründe

I.