OLG Hamm - Urteil vom 09.03.2023
10 U 28/22
Normen:
BGB § 2287; BGB § 2079; BGB § 2283;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 217/17

Rechtsfolgen der Wiederverheiratung des überlebenden, durch ein gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament gebundenen EhegattenAnfechtung des Testaments wegen Hinzutretens eines weiteren PflichtteilsberechtigtenWirksamkeit während laufender Anfechtungsfrist vorgenommener Verfügungen

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 10 U 28/22

DRsp Nr. 2023/10636

Rechtsfolgen der Wiederverheiratung des überlebenden, durch ein gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament gebundenen Ehegatten Anfechtung des Testaments wegen Hinzutretens eines weiteren Pflichtteilsberechtigten Wirksamkeit während laufender Anfechtungsfrist vorgenommener Verfügungen

1. Voraussetzung für einen Anspruch des Erben gemäß § 2287 BGB ist, dass dieser durch die unentgeltliche Verfügung objektiv beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Erblasser das für ihn bindend gewordene frühere Testament noch hätte gem. § 2079 BGB anfechten können.2. Der Erblasser kann daher zum Nachteil des Vertrags- oder Schlusserben noch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 1 BGB Schenkungen vornehmen, auch wenn das Testament letztlich gar nicht angefochten wird.

1. Die Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament im Sinne von § 2269 BGB wird für den überlebenden Ehegatten mit dem Tode des anderen Ehegatten bindend. 2. Die Vorschrift des § 2287 BGB, wonach der Vertragserbe die Rückgabe beeinträchtigender Schenkungen verlangen kann, ist analog auf wechselbezügliche Verfügungen in einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament anzuwenden.